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LSG Hamburg Urteil vom 07.07.2021 - L 2 U 22/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien der gefahrtariflichen Veranlagung eines Unternehmens

 

Orientierungssatz

1. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB 7 veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden.

2. Soweit nicht mehrere wirtschaftlich selbständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen. Davon ist dann auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmens unterliegen (BSG Urteil vom 28. 11. 2006, B 2 U 33/05 R).

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 772.166,06 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die gefahrtarifliche Veranlagung des Unternehmens der Klägerin bei der Beklagten.

Das Unternehmen der Klägerin ist seit dem 10. Januar 1953 mit dem Vertrieb von Baubedarfsartikeln, insbesondere V.-Dachflächenfenstern, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin versichert.

Im Veranlagungsfragebogen aus Juni 2012 gab die Klägerin an, dass ihr Unternehmen zu 100% dem Gewerbezweig „Baustoffe, Bauelemente, Fliesen, Dämm-, Isoliermaterial“ angehöre. Außer dem angegebenen Handelsgewerbezweig unterhalte sie einen Service für verkaufte Ware. Es erfolge kein Umgang mit der Handelsware. Für den Warentransport würden 57 Kundendienstfahrzeuge eingesetzt.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab dem 1. Janu...

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