nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 09.07.1999) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 1999 und 23. Februar 2001 werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den vorläufigen und endgültigen Risikostrukturausgleich für das Jahr 1994 sowie über den endgültigen Risikostrukturausgleich für das Jahr 1995.
Mit den Bescheiden vom 4. und 5. Dezember 1995 stellte die Beklagte den vorläufigen Risikostrukturausgleich für das Kalenderjahr 1994 fest. Danach hatte die Klägerin, die sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 mit der Gärtnerkrankenkasse unter Weiterführung ihres bisherigen Namens zusammengeschlossen hat, für den Bereich West eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe von 1.177.239.174,73 DM und unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Abschlagszahlungen noch einen Betrag von 296.629.632,75 DM zu entrichten (Bescheid vom 4. Dezember 1995). Für den Bereich Ost bestand eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe von 203.588.162,03 DM und unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen war noch einen Betrag von 25.894.599,85 DM zu zahlen.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin die vom Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 21 KR 531/95 geführte Klage erhoben. Mit Urteil vom 9. Juli 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der zwischenzeitlich erfolgten Durchführung des endgültigen Risikostrukturausgleichs für das Kalenderjahr 1994 umgestellte Anfechtungsklage sei zwar zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidr...