Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente bei durchgehend im Soll befindlichem Konto. Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut
Orientierungssatz
1. Das Geldinstitut ist nicht immer zur Rücküberweisung an den auszahlenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, wenn die Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt ist und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt wird, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden (entgegen BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 8, BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10 und BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R).
2. Die Bank soll keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangen Geldleistungen ausführt. Als berücksichtigungsfähige Verfügung ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch welches sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Solche Verfügungen sind insbesondere nicht deswegen ungeeignet, den Rücküberweisungsbetrag zu mindern bzw aufzuzehren, weil die Überweisung auf ein Konto erfolgt war, welches einen höheren Sollstand aufwies, als er dem gutgeschriebenen Geldbetrag entsprach (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trä...