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LSG für das Saarland Urteil vom 29.10.2004 - L 7 RJ 199/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte

Orientierungssatz

1. Die in § 22b Abs 1 S 1 FRG vorgesehene Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte betrifft nicht nur Versicherte, die verschiedene Rechte auf Rente aus eigener Versicherung haben. Sie ist auch dann anwendbar, wenn einem Begünstigten neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente zusteht (entgegen BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2).

2. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass es sich bei der durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) nunmehr erfolgten Klarstellung in Bezug auf § 22b FRG um keine materielle Rechtsänderung handelt und damit auch das Problem der Zulässigkeit einer echten Rückwirkung nicht bestehe (entgegen BSG vom 11.3.2004 - B 13 RJ 44/03 R = BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1).

Nachgehend

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen B 13 RJ 8/05 R)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Fortzahlung einer Witwenrente neben der Rente aus eigener Versicherung ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22 b Fremdrentengesetz (FRG).

Die ... 1932 in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin ist die Witwe des ... 1931 ebenfalls in der Sowjetunion geborenen und ... 1990 verstorbenen S G. Die Ehe wurde am 11.03.1962 geschlossen und bestand bis zum Tod des Versicherten. Die Klägerin siedelte im Dezember 1999 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Klägerin ist als Sp...

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