Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Saarbrücken vom 18.4.2012 - L 2 KR 24/11, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Pflicht des beklagten Krankenhausträgers, auf Aufforderung der klagenden Krankenkasse Patientenunterlagen an den medizinischen Dienst des Eisenbahnvermögens (MD) herauszugeben.
Die bei der Klägerin krankenversicherte F. R. (künftig: Patientin) wurde in der Klinik der Beklagten in S. vom 10.6.2006 bis 27.6.2006 stationär (Femurfraktur) behandelt. Die Rechnung der Beklagten vom 6.7.2006 über 7.202,15 € wurde von der Klägerin beglichen. Am 24.9.2010 forderte der MD mit der Bemerkung, bei einer Überprüfung des Behandlungsfalles der Patientin seien Auffälligkeiten bezüglich Kodierung der OPS-Schlüssel festgestellt worden, die Beklagte auf, den Entlassungsbericht, die Pflegedokumentation, die Patientenkurve und den Operationsbericht aus dem stationären Aufenthalt der Patientin einzureichen; das Ergebnis einer Prüfung durch das Bundesversicherungsamt (BVA) sei Anlass für eine Neubetrachtung der Abrechnungsfälle aus 2006 gewesen. Nachdem die Beklagte am 29.9.2010 mitgeteilt hatte, mehr als vier Jahre nach Abschluss des Behandlungsfalles könne von einer zeitnahen Überprüfung keine Rede mehr sein, so dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung zur Übersendung medizinischer Unterlagen bestehe, erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2010 die Beklagte daran, dass die Unterlagen nach der Rechtspr...