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LSG für das Saarland Urteil vom 18.03.2004 - L 1 RA 77/01

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Leitsatz (amtlich)

Der mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstandene Nachversicherungsfall begründet bezüglich der Nachversicherungszeit rentenrechtliche Beitragszeiten, die auch dann rentenerhöhend zu berücksichtigen sind, wenn der Rentenversicherungsträger die für die Nachversicherungszeit fälligen Beiträge infolge geltend gemachter Verjährung von dem früheren Dienstherrn des unversorgt Ausgeschiedenen nicht erlangen konnte.

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 21.09.2001)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin wegen einer Beitragszeit infolge Nachversicherung vom 25.04.1956 bis 31.03.1958 eine höhere Altersrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.

Die am 1934 geborene Klägerin wurde nach Bestehen der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen von dem Beigeladenen am 25.04.1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur außerplanmäßigen Lehrerin ernannt und mit der Verwaltung einer Vertreterstelle an einer Volksschule beauftragt. Auf ihren Antrag schied sie mit Ablauf des 31.03.1958 ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis und dem Schuldienst aus. In der Folgezeit war die Klägerin nicht mehr berufstätig und widmete sich der Erziehung ihrer 4 in den Jahren 1958, 1960, 1965 und 1967 geborenen Kinder, für die die Beklagte ihr die entsprechenden Versicherungszeiten anerkannte (Bescheid vom 18.06.1998).

Nachdem in einem im April 1998 eingeleiteten Kontenklärungsverfahren die Beklagte es abgelehnt hatt...

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