Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. Rechtsanalogie. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Im Wege verfassungskonformer Auslegung von § 26 Abs 2 SGB 2 ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert sind und aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs 5a S 1 SGB 5 ab dem 1.1.2009 auch nicht mehr durch den Bezug von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden, der Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch des Klägers auf Übernahme der von ihm aufzubringenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe.
Der 1974 geborene Kläger ist von Beruf Volljurist und war nach Beendigung seiner Referendarzeit zunächst als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.
Erstmals am 29. Juni 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Seit der Zeit als Referendar, während der er Beamter auf Widerruf war, ist er durchgängig privat krankenversichert. Die ihm im Jahr 2003 erteilte Anwaltszulassung ruht seit Februar 2009. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrug der monatliche Gesamtbeitrag des Klägers für seine private Versicherung 217,75 Euro, wobei davon ein Betrag von 16,82 Euro auf die private P...