Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen S 1 KR 135/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom02.02.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit einem Rollstuhl-Ladeboy (Gerät zur Verladung eines Rollstuhls in einen PKW) als Hilfsmittel zu versorgen.
Die im Jahre … geh. Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Sie leidet an progredient-chronischer Polyarthritis mit Hüfttotalendoprothese beidseits, Synovektomie des rechten Kniegelenks und Vorfußdeformität rechts. Sie ist mit einem Faltrollstuhl mit Elektroantrieb versorgt.
Im März 1999 beantragte die Klägerin einen Rollstuhl-Ladeboy und reichte dazu eine vertragsärztliche Verordnung sowie einen Kostenvoranschlag über einen Ladeboy zum Preis von … DM ein. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK ein, welcher ausführte, eine Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel sei sinnvoll. Hilfsmittel dieser Art seien jedoch nicht im Leistungskatalog der Kasse enthalten. Durch Bescheid vom 18.05.1999 lehnte die Beklagte sodann die Versorgung mit einem Ladeboy ab. Bei dem Ladeboy für die Verladung des Rollstuhls der Klägerin in einen PKW handele es sich nicht um ein Körperersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel im Sinne der sozialen Krankenversicherung. Der Ladeboy falle vielmehr in den Bereich der allgemeinen Lebensführung und sei deshalb dem eigenverantwortlichen Bereich des Einzelnen zuzuordnen. Von der sozialen Krankenversicherung könnten auch nicht die Mehrausgaben für Gebrauchsgüter getrage...