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LSG für das Saarland Urteil vom 10.06.1999 - L 6 Kg 12/97

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 28.11.1997; Aktenzeichen S 11 KG 16/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.11.1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Kindergeldes.

Die Klägerin ist die Mutter der drei Kinder … Für die Kinder wurde und wird ihr von der Beklagten laufend Kindergeld gezahlt.

Mit Bescheid vom 20.07.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr ab Juli 1994 das Kindergeld gemäß § 11 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vorläufig in Höhe der Sockelbeträge gezahlt werde (70,00 DM für das 1., 70,00 DM für das 2. und 140,00 DM für das 3. und jedes weitere Kind). Sie erhalte somit ab Juli zunächst Kindergeld in Höhe von insgesamt 280,00 DM monatlich.

Auch im Jahr 1995 erhielt die Klägerin nur die Sockelbeträge des Kindergeldes für die drei Kinder.

Am 05.03.1996 reichte die Klägerin die Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1992, 1993 und 1994 ein.

Mit Bescheid vom 06.03.1996 wurde der Kläger für den Zeitraum Juli bis Dezember 1994 Kindergeld in der Gesamthöhe von 840,00 DM nachträglich gewährt.

Mit weiterem Bescheid vom 06.03.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das für ihren Kindergeldanspruch im Jahr 1995 nach § 11 BKGG maßgebliche Einkommen aus dem Kalenderjahr 1993 nach den vorliegenden Unterlagen 58.070,00 DM betragen habe. Das ermittelte Jahreseinkommen übersteige die für die Klägerin geltende Einkommensgrenze von 54.680,00 DM. Die Klägerin erhalte daher für drei Kinder ab Januar 1995 ein monatliches gemindertes Kindergeld von 280,00 DM.

Dieser Bescheid war mit der Belehrung versehen, daß gegen den Besche...

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