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LSG für das Saarland Beschluss vom 20.07.2015 - L 3 KA 1/15 RG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anhörungsrüge. rechtliches Gehör. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. vertragsärztliche Versorgung. Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte zur Dialysebehandlung. Drittanfechtung

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen einer Gehörsverletzung in einem von Dritten eingeleiteten Eilverfahren zwecks Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte nach Abs 3 Anh 9.1.5 zur Anl 9.1 BMV-Ä/EKV.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.05.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1890/15)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 05.05.2015 im Verfahren L 3 KA 1/14 ER wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

 

Gründe

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 05.05.2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Während die erste Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise nicht vor.

Nach § 62 SGG ist vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Dies bedeutet, dass Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelege...

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