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LSG für das Saarland Beschluss vom 02.05.2011 - L 9 AS 9/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung des Arbeitslosengeld II. Verletzung von Mitwirkungspflichten. Nichtteilnahme an ärztlicher Untersuchung. keine Anwendung des § 66 SGB 1. keine Umdeutung des Entziehungsbescheides in Sanktionsbescheid. sozialgerichtliches Verfahren. Anfechtungsklage. einstweiliger Rechtsschutz. aufschiebende Wirkung. Erlass einer Regelungsanordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer sich weigert, an einer vom Grundsicherungsträger zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, verletzt die ihm gem § 59 SGB 2 iVm § 309 SGB 3 obliegende Mitwirkungspflicht. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann der Grundsicherungsträger nur gem §§ 31, 31a SGB 2 sanktionieren; eine Anwendung von §§ 62, 66 SGB 1 ist in derartigen Fällen ausgeschlossen. Eine Umdeutung eines auf §§ 62, 66 SGB 1 gestützten Versagungsbescheides in einen Sanktionsbescheid nach §§ 31, 31a SGB 2 ist nicht möglich.

2. Eine gegen die auf §§ 62, 66 SGB 1 gestützte (teilweise) Versagung von Arbeitslosengeld II gerichtete Anfechtungsklage ist nicht gem § 39 Nr 1 SGB 2 (Fassung ab 1.1.2009) sofort vollziehbar. Beachtet der Grundsicherungsträger die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nicht, kann der Betroffene beim Sozialgericht beantragen, dass in entsprechender Anwendung von § 86b Abs 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Klage ausdrücklich festgestellt wird; ausnahmsweise kommt darüber hinaus auch der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG in Betracht, wenn die Leistungsversagung von dem Grundsicherungsträger ausschließlich auf §§ 62, 66 SGB 1 gestützt worden ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.02.2011 geändert.

Es wird festgestellt, dass die von den Antrags...

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