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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 24.05.2000 - L 8 AL 83/99

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Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 28.04.1999; Aktenzeichen S 12 AL 471/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.02.2001; Aktenzeichen B 7 AL 184/00 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Cottbus vom28. April 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Kläger für den Zeitraum vom 23. September 1996 bis zum 30. Dezember 1996 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 4122,50 DM; darüber hinaus streiten die Beteiligten über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 1084,60 DM und Pflegeversicherungs-Beiträgen in Höhe von 127,16 DM für den genannten Zeitraum.

Der am … 1965 geborene Kläger war vom 01. Juli 1985 bis 30. Juni 1996, zuletzt als Forstwirt, beim Amt für Fortwirtschaft M. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Amt für Forstwirtschaft M., wurde durch einen Aufliebungsvertrag vom 25. Juni 1996, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 5 und 6 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, zum 30. Juni 1996 beendet. Am 25. Juni 1996 meldete der Kläger sich bei dem Arbeitsamt Cottbus – Dienststelle … arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In dem Antragsformular bestätigte der Kläger unterschriftlich unter dem 25. Juni 1996, das Merkblatt 1 für Arbeitslose („Ihre Rechte – Ihre Pflichten”) erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheiden vom 15. und 25. Juli 1996, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 11 bis 13 und 15 bis 17 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, stellte das ...

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