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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 13.06.1995 - L 5 Ka 3/94

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Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen S 1 Ka 29/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 6 RKa 46/95)

BSG (Beschluss vom 18.01.1996; Aktenzeichen 6 RKa 46/95)

 

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8. gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 1994 werden zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 1994 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. als Facharzt für Urologie zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 8. haben der Klägerin und den Beigeladenen zu 1., 6., 7. und 9. die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. hat.

Die Klägern ist eine kommunale Gesundheitseinrichtung Sie beschäftigte am 01. Oktober 1992 zwölf Ärzte, davon fünf Allgemeinmediziner, einen Hautarzt, einen Chirurgen, eine Gynäkologin, zwei Internisten und zwei Kinderärzte.

Der Beigeladene zu 9. ist Facharzt für Urologie und war früher am Krankenhaus F. beschäftigt Seit dem 01. Oktober 1994 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Er ist seit dem 29. November 1990 in das Arztregister der Beigeladenen zu 8. eingetragen.

Am 20. Januar 1994 (Schreiben vom 10. Januar 1994) beantragte die Klägerin sinngemäß die Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. Die Beigeladene zu 8. wiedersprach dem Antrag mit der Begründung, daß am 01. Oktober 1992 das Fachgebiet Urologie in der Einrichtung nicht besetzt gewesen sei. Der Zulassungsausschuß für Vertragsärzte für den Verwaltungsbezirk Cottbus bes...

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