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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 11.07.1996 - L 6 Vs 13/95

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Verfahrensgang

SG Neuruppin (Urteil vom 13.06.1995; Aktenzeichen S 3 Vs 62/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 9 RVs 16/96)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten auch im Berufungsverfahren darum, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „a.G.” (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt sind.

Der 1942 geborene Kläger leidet an den Folgen eines seit der Geburt bestehenden extremen Kleinwuchses, einer sogenannten Achondroplasie (frühere Bezeichnung: Chondrodystrophie). Mit Eingang am 15.05.1991 bei der Kreisverwaltung Neuruppin stellte er erstmals einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und weiterer gesundheitlicher Merkmale sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), wobei er damals geltend machte, infolge seiner Gesundheitsstörungen in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt zu sein. Vorgelegt wurde insbesondere ein Schwerbeschädigten-Ausweis der DDR, ausgestellt am 17.03.1980, mit einem Grad der Behinderung von 50 (Stufe II).

Das Versorgungsamt Potsdam holte, nachdem der Vorgang dorthin ab gegeben worden war, aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. als dem Hausarzt des Klägers einen am 13.07.1991 erstatteten Befundbericht ein, in dem es zur Diagnose insbesondere heißt: „Angeborener Kleinwuchs mit zum Teil vorhandenen und zu erwartenden Beschwerden im Bereich der Gelenke, Wirbelsäule und der inneren Organe”. Nach Einhol...

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BSG 9 RVs 16/96
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Nachteilsausgleich aG. außergewöhnliche Gehbehinderung eines Kleinwüchsigen. Doppelunterschenkelamputierter als Vergleichsmaßstab  Leitsatz (amtlich) Für die Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 ...

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