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LSG Berlin Urteil vom 26.11.1997 - L 6 An 83/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit von § 248 Abs 3 S 2 Nr 3 SGB 6. freiwillige Beiträge in Ostberlin

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 248 Abs 3 S 2 Nr 3 iVm § 269 Abs 1 SGB 6 getroffenen Bestimmungen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG nicht vor; desweiteren auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente.

Die im Dezember 1934 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR zunächst bis 31. Juli 1954 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluß widmete sie sich der Pflege ihrer Schwiegermutter sowie der Erziehung ihrer im Dezember 1955 geborenen Tochter, bevor sie im Januar 1976 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.

Am 2. April 1957 stellte die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) für die Klägerin auf dem Gebiet der Rentenversicherung "für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen" eine "Versicherungskarte für freiwillig Versicherte" aus. Dort vermerkte sie, daß die Klägerin ab 1. Januar 1955 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei und der Beitragssatz 6,-- "DM" betrage; das Wort "monatlich" wurde gestrichen. Ferner unterrichtete sie die Klägerin im Rahmen der auf der Karte bereits vorgedruckten allgemeinen Hinweise u.a. darüber, daß sie zur Erhaltung der Anwartschaft für jedes volle Kalenderjahr mindestens sechs Beitragsmonate der Pflicht-  oder freiwilligen Versicherung nachweisen müsse.

Nachdem für die Jahre 1955 bis 1962 jeweils sechs Marken pro Jahr mit einem Beitragswert von jeweils 6,-- "DM" auf der Rückseite der Karte aufgeklebt worden waren, stellte die Verwaltung der Sozialversicherung für die Klägerin am 17. Juni 1965 wiederum auf dem Gebiet der Rentenver...

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