Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 28.07.2003; Aktenzeichen S 3 RA 5529/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ihr dem Grunde nach zuerkannten großen Witwenrente unter dem Aspekt der Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf insgesamt 25 (§ 22 b Abs. 1 FRG).
Die 1936 geborene Klägerin übersiedelte am 17. Dezember 2000 von Kasachstan nach Deutschland. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 BVFG. Die Klägerin war mit dem am 3. März 1938 geborenen und am 29. Februar 1976 in Kasachstan verstorbenen Gverheiratet.
Mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Übersiedlung bezieht die Klägerin (aus eigener Versicherung) eine Altersrente für Frauen (Bescheide vom 8. November 2001 bzw. 25. April 2002). Die Höhe der Rente betrug auf den Bescheid vom 25. April 2002 hin 1.214,50 DM. Der eigenen Rente der Klägerin liegen ausschließlich Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde, die die Beklagte nach § 22 b Abs. 1 FRG auf 25 begrenzte.
Am 17. Januar 2001 beantragte die Klägerin außerdem die Bewilligung einer großen Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann G. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ab dem 17. Dezember 2000. Die Rente werde jedoch vom Rentenbeginn an nicht gezahlt. Die dem Anspruch auf Witwenrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte betrügen 28,4223 (Anlage 6, S. 1 zum Rentenbescheid). Weil hiermit der Höchstwert nach § 22 b ...