Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. Versicherungsfreiheit. Werkstudent
Leitsatz (redaktionell)
Die Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI setzt voraus, dass am 30.09.1996 eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung, mithin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde bzw. zu fingieren ist und diese Beschäftigung im Folgenden auch fortgesetzt wurde.
Normenkette
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1, §§ 28d, 28e, 28p Abs. 1 S. 5; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 230 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen S 82 KR 1829/00*36) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung bei dem Kläger in der Zeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 1998 sowie vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 1998 der Rentenversicherungspflicht unterlag.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen, in dem der im hier fraglichen Zeitraum als ordentlicher Studierender einer Fach- bzw. Hochschule eingeschriebene Beigeladene seit dem 01. Januar 1995 als Taxifahrer in unterschiedlichem Umfang beschäftigt ist. Nach dem zwischen ihnen geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag wird die Arbeitszeit von beiden nach betriebsbedingten Erfordernissen wöchentlich vereinbart; im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstigem Nichterscheinen hat der Beigeladene keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Am 20. September 1999 führte die Beklagte bei dem Kläger eine sich auf den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 erstreckende Betriebsprüfung durch....