Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung. Drei-Fünftel-Belegung. Arbeitsunfähigkeit. Aufschubtatbestand. Anrechnungszeit. Nachweis der medizinischen Voraussetzungen
Orientierungssatz
1. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 richtet sich nach dem entsprechenden Begriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei bemisst sich Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Beginn der Krankschreibung nicht mehr nach den Anforderungen der zuletzt konkret ausgeübten Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht und "ruht", oder ob es beendet worden ist (vgl BSG vom 25.2.2004 - B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2 und vom 25.2.2010 - B 13 R 116/08 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 11). Nach dem Ende des Dreijahreszeitraums ist auch für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit allein maßgeblich, ob noch eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeübt werden kann.
2. Daher endet auch eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 (spätestens) drei Jahre nach Eintritt der an einen konkreten Beruf anknüpfenden Arbeitsunfähigkeit (vgl BSG vom 25.2.2010 aaO).
3. Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung kann und hat sich die gesetzliche Rentenversicherung zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts allein daran zu orientieren, was als gesicherter Wissensstand iS einer "herrschenden Meinung" angesehen werden kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge...