Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung beim Bezug einer großen Witwenrente. Rente der Unfallversicherung. Beamtenversorgung. Grenzbetrag. Zweite Heirat
Orientierungssatz
1. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Witwenrente oder auf eine solche aus der Unfallversicherung nach dem letzten Ehegatten, so ist dieser Anspruch nach § 314 Abs. 2 S. 2 SGB 6 auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen. Ist der Versicherte bereits vor dem 1. 1. 1986 verstorben, so ordnet § 314 Abs. 2 S. 2 SGB 6 insoweit abweichend gegenüber § 90 Abs. 1 HS. 2 SGB 6 an, dass die Ansprüche nur in der Höhe berücksichtigt werden, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
2. Die einschränkende Auslegung des § 90 Abs. 1 HS. 1 SGB 6 verbietet, denselben Betrag nochmals von der großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten abzuziehen, wenn dieser für den gleichen Monat bereits von der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgezogen worden ist.
3. Ziel dieser Regelung ist es, dass die wiederverheiratete Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe sich nicht schlechter, aber auch nicht besser stellt als nach Auflösung der ersten Ehe und dass die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche nicht zu Lasten der wiederauflebenden Ansprüche gekürzt werden, vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1966 - 1 RA 191/63.
4. Die Witwe muss sich daher von jedem Leistungspflichtigen die Anrechnung des vollen Betrags dieser Ansprüche gefallen lassen; sie braucht dies aber auch nur einmal hinzunehmen, vgl. sowohl BSG, Urteile vom 29. März - 1 RA 191/63 sowie vom 25. Juni 1975 - 4 RJ 31/74.
Normenkette
SGB VI § 65 Abs. 5, § 90 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, §§ 98, 266, 311 Ab...