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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.05.2009 - L 15 SO 255/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Tod des Hilfeempfängers vor Entscheidung über einen Widerspruch. kein Anspruchsübergang nach dem Tode des Berechtigten auf einen Erben oder ambulanten Pflegedienst. Begriff der Einrichtung. Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch eines Hilfeempfängers auf Bescheidung seines Widerspruchs geht mit seinem Tod unter und nicht kraft Gesetz auf den Erben über, weil ein Forderungsübergang iS des § 19 Abs 6 SGB 12 nicht stattfindet.

2. Zu den nach § 19 Abs 6 SGB 12 auf den Leistungserbringer übergehenden Ansprüche gehören nicht die angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft gem § 65 Abs 1 S 2 SGB 12 und insoweit für einen ambulanten Pflegedienst.

3. Unter den Begriff der Einrichtung iS des § 19 Abs 6 SGB 12 fallen nur stationäre oder teilstationäre Einrichtungen (vgl OVG Bremen vom 28.11.2008 - S3 A 233/08 = ZFSH/SGB 2009, 51, aA SG Hamburg vom 14.3.2008 - S 58 SO 514/06). Ambulante Pflegedienste, wie sie in §§ 13 Abs 1, 75 Abs 1 S 2 SGB 12 definiert sind, zu denen ua Pflegestationen, Sozialstationen und Pflegedienste gehören, sind in § 19 Abs 6 SGB 12 nicht genannt, und der Begriff der Einrichtung ist nicht entsprechend auszulegen.

4. Gegen eine ausweitende Auslegung des § 19 Abs 6 SGB 12 iS einer Einbeziehung der ambulanten Dienste unter den Einrichtungsbegriff spricht der Ausnahmecharakter der Vorschrift.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2010; Aktenzeichen B 8 SO 11/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2008 wird in der Sache zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung werden aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zu...

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