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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.02.2009 - L 4 R 346/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung von Umwertungsbescheiden bei Bestandsrenten des Beitrittsgebietes. Rücknahme. Zugunstenverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 307a Abs 8 SGB 6 ermächtigt weder dazu, einen Verwaltungsakt mit einem Widerrufsvorbehalt zu erlassen, noch schließt er die Anwendung von § 45 SGB 10 aus oder modifiziert diesen.

2. Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 kann auch ein rechtswidriger Bescheid über die Rücknahme eines seinerseits rechtswidrigen leistungsgewährenden Bescheids aufgehoben werden.

 

Orientierungssatz

Die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45 und 48 SGB 10 können ein eigenständiger materieller Rechtsgrund für den Weiterbezug einer zwar unter Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht bewilligten, aber langjährig bezogenen Sozialleistung sein (Anschluss an BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr 24).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die zum 1. Januar 1992 umgewertete und angepasste Hinterbliebenenrente der Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 rechtmäßig neu festgestellt hat.

Die 1916 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. August 1978 eine Hinterbliebenenrente nach ihrem 1913 geborenen und 1978 verstorbenen Ehemann K M, der seit Juli 1975 Invalidenrente bezogen hatte. Mit Bescheid vom 27. November 1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Rente ab dem 1. Januar 1992 umgewertet und angepasst und künftig als große Witwenrente geleistet werde. In der zwei Seiten umfassenden Anlage 16 zu dem Bescheid wird die Ermittlung d...

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