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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010 - L 27 R 947/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erklärung der Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes. Wirksamkeit. Verrechnung. Pfändungsgrenze

 

Orientierungssatz

1. Eine Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB 1 darf auch in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes geschehen.

2. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass die Beendigung einer Verrechnung zur Erledigung des die Verrechnung aussprechenden Verwaltungsaktes auf andere Weise iS von § 39 Abs 2 SGB 10 führe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (Entgegen BSG vom 27.3.2007 - B 13 RJ 43/05 R = juris RdNr 13). Eine Erledigung tritt solange nicht ein, wie von dem belastenden Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen, seine Aufhebung also zu einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten führen würde. So liegt es bei Aufrechnungen ebenso wie bei Verrechnungen auch nach deren Beendigung, denn der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für das sog “Behaltendürfen„ des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der Sozialleistung.

3. Für eine Aufrechnung mit Beitragsansprüchen hat der Gesetzgeber mit § 51 Abs 2 SGB 1 eine Sonderregelung geschaffen, die eine Aufrechnung bis zum Eintritt der Hilfsbedürftigkeit ohne Rücksicht auf Pfändungsgrenzen zulässt (vgl BSG vom 19.1.1978 - 4 RJ 47/77 = BSGE 45, 271 = SozR 1200 § 51 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2013; Aktenzeichen B 13 R 5/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufrechnung von Altersrentenzahlungen mit Beitragrückständen zur Rentenversicherung.

Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 17. Novembe...

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