Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Arzneimittelversorgung. Vereinbarung über Erstattungsbeträge. Rechtsstreit auf Aufhebung eines Schiedsspruches nach § 130b Abs 4 SGB 5. pharmazeutisches Unternehmen. Veräußerung der Vertriebsrechte an einem Arzneimittel. gesetzliche Prozessstandschaft. Anforderungen an einen Nutzenbewertungsbeschluss nach § 35a Abs 3 SGB 5
Leitsatz (amtlich)
1. Veräußert ein pharmazeutisches Unternehmen die Vertriebsrechte an einem Arzneimittel, liegt im Rechtsstreit auf Aufhebung eines Schiedsspruches nach § 130b Abs 4 SGB V ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 265 Abs 2 ZPO vor.
2. Ein Schiedsspruch nach § 130b Abs 4 SGB V ist aufzuheben, wenn der ihm zu Grunde liegende Nutzenbewertungsbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Abs 3 SGB V rechtswidrig ist.
3. Zu den Anforderungen an einen Nutzenbewertungsbeschluss nach § 35a Abs 3 SGB V.
Nachgehend
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 24. Juni 2014, ausgefertigt am 10. Juli 2014, wird aufgehoben.
Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 3) haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen und wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, der Gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Sie brachte am 1. Mai 2013 das Arzneimittel Constella® 290 mg Hartkapseln mit dem Wirkstoff Linaclotid in Deutschland in den Verkehr.
Constella® ist gemäß Ziffer 4.1 der Fachinformation zugelassen zur symptomatischen Behandlung des mittelschweren bis schweren Reizdarmsyndroms bei Obstipation (RDS-O...