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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.01.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. Vielkläger. Verzögerungsrüge. Auslegung. Äußerung nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG. Rüge der Verzögerung von allen seit bestimmter Zeit anhängigen Verfahren in 21-seitigem Schriftsatz zu anderem Verfahren. keine unmittelbare Nennung des Aktenzeichens erforderlich. Konkretisierung. objektivierter Maßstab. Bezugnahme auf Sammelschreiben im Einzelfall ausreichend. Beurteilung der Schwierigkeit. Vielzahl gleichzeitig anhängiger Klagen. Berücksichtigung der Zuordnungsprobleme bei der Verfahrensführung. Bewertung der Überlänge. Bearbeitung eines Befangenheitsantrags inmitten von Liegezeiten. aktive Zeit. keine Relevanz des hypothetischen Verfahrensverlaufs

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt ein Kläger einen Befangenheitsantrag, kommt es für die - für die Entscheidung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, erforderliche - Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung allein darauf an, ob das Gesuch bearbeitet wird. Ob der abgelehnte Richter das Verfahren ohne das Gesuch betrieben hätte, ist hingegen irrelevant. Denn der Prüfung ist stets der tatsächliche Verfahrensablauf zugrunde zu legen, während etwaige hypothetische Abläufe unbedeutend sind.

Ob für das zum Gegenstand der Entschädigungsklage gemachte Ausgangsverfahren eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestimmt sich nicht aus der subjektiven Sicht des das Ausgangsverfahrens bearbeitenden Richters, sondern ist anhand objektivierter Maßstäbe zu ermitteln.

Zur Frage, welche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf die Konkretisierung des als überlang gerügten Verfahrens zu stellen sind.

 

Orientierungssatz

1. Eine Auslegung im Einzelfall kann ergeben, dass es für die Erhebung der Verzögerungsrüge genügt, wenn...

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