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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.11.2012 - L 34 AS 116/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit. Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens erst im Klageverfahren

 

Orientierungssatz

1. Ergeben sich im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide, weil weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise dargelegt wurde, aus welchen Gründen sämtliche Bescheide rechtswidrig sein sollen, darf sich die Verwaltung ohne Sachgrundprüfung auf die Bindungswirkung der Bescheide berufen und ihre Überprüfung ablehnen.

2. Eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens erst im Klageverfahren ändert hieran nichts.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen B 14 AS 39/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 03. Februar 2011 zu Recht in der Sache nicht beschieden hat.

Die 1973 geborene Klägerin, ihr 1970 geborener Ehemann S und ihr 1998 geborener Sohn A bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit undatiertem, dem Beklagten am 03. Februar 2011 vom Faxgerät ihres Bevollmächtigten übermitteltem Schreiben beantragte die Klägerin die “Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem 01.01.2006 inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide„. Dabei seien die Leistungs- und Änderungsbescheide hinsichtlich ...

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