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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.09.2010 - L 31 U 445/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Abschmelzung gem § 48 Abs 3 SGB 10. gesetzliche Unfallversicherung. rechtswidrige Kausalitätsbeurteilung. nachträgliche Umstände. rechtskräftiges Urteil über Rentengewährung. unzulässiges Ausnehmen der Verletztenteilrente von Erhöhungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Möglichkeit der Sozialverwaltung Rentenanpassungen auszusparen, weil die ursprüngliche Kausalitätsbeurteilung rechtswidrig gewesen sei, obwohl sie in einem Landessozialgerichtsverfahren bestätigt worden sei.

2. Die Grundsätze der Kausalitätsbeurteilung gelten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in gleicher Weise, sofern nach positiver Beurteilung und Rentengewährung später Umstände auftreten, die die ursprüngliche Zusammenhangsbeurteilung als fehlerhaft erscheinen lassen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die auch notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die dem Kläger gewährte Verletztenteilrente von Rentenanpassungen auszusparen.

Der 1979 geborene Kläger erlitt während einer Klassenfahrt am 14. März 1995 in Ö einen Unfall, wo er beim Schlittschuhlaufen auf das Gesicht stürzte. Im Krankenhaus Z in Ö erfolgte die Erstversorgung, hier wurde eine Platzwunde im Bereich der rechten Augenbraue versorgt.

Am 20. März 1995 stellte sich der Kläger beim Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. K vor, der die Fäden entfernte; im Durchgangsarztbericht vom 21. März 1995 ist ausgeführt : “Patient hat keine Beschwerden mehr, ca. 2 cm lange primär genähte gut verheilte Platzwunde am Unterrand der rechten Augenbraue, noch Resthämatomsc...

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