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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2019 - L 1 KR 381/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Leistungsausschluss für eine Protonentherapie zur Behandlung eines inoperablen Lungenkarzinoms

 

Orientierungssatz

1. Die Protonentherapie zur Behandlung eines inoperablen Lungenkarzinoms ist als neue Behandlungsmethode durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21.10.2010 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

2. Ein nicht kleinzelliges Lungenkarzinom im Stadium 4 stellt eine regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung dar. In diesem Stadium ist eine Heilung nicht mehr möglich. Eine besondere Versorgung darf nach § 140a Abs 2 S 3 SGB 5 nur solche Leistungen umfassen, deren Unwirksamkeit noch nicht durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt worden ist.

3. Eine Kostenübernahme nach § 2 Abs 1a SGB 5 lässt die Aussicht auf eine spürbare positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs genügen. Das Wirkprinzip der Protonenbestrahlung reicht dafür nicht aus; aus ihm lassen sich Vorteile für eine Schmerzbekämpfung nicht ableiten.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Protonentherapie in Höhe von 21.964,01 €.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 1944 geborenen und am 6. März 2015 verstorbenen H W, der bei der Beklagten versichert war (im Folgendem: Versicherter).

Der Versicherte wandte sich am 14. April 2014 an die Beklagte und trug vor, dass bei ihm Ende Dezember 2013 in Bronchialkarzinom festgestellt worden sei. Er befinde sich deswegen in stationärer und teilstationärer Behandlung in der Lungenklinik H...

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