Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. Leistungsausschluss einzelner Haushaltsangehöriger. Herausrechnung deren Anteile. Abzug von Warmwasserbereitungskosten nur bei konkreter Erfassung
Orientierungssatz
1. Soweit Rückzahlungen oder Guthaben auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger nicht berücksichtigt oder für die keine Leistungen erbracht worden sind (hier: Vorliegen eines Leistungsausschlusses bei einem von drei Haushaltsangehörigen), widerspricht der vollständige Verrechnungszugriff dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF; die Rückzahlung bzw das Guthaben ist entsprechend aufzuteilen.
2. Wenn nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu bereinigen (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Beteiligten werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 05. März 2009, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 insoweit aufgehoben wird, als der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar 2008 um mehr als 163,01 € aufgehoben und eine diesen Betrag überschreitende Erstattungsforderung geltend gemacht hat.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit ...