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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.04.2021 - L 30 P 40/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Pflegevergütung. Streit über Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen. keine Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen und Gebäudeabschreibungen. Entstehungsgeschichte und Auslegung von § 82 Abs 3 SGB 11

 

Orientierungssatz

1. Zum Streit über die Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer öffentlich geförderten vollstationären Pflegeeinrichtung - hier: Geltendmachung höherer Aufwendungen im Hinblick auf fiktive Eigenkapitalzinsen sowie auf die Abschreibung für Gebäude.

2. Zur Entstehungsgeschichte und Auslegung der Regelung des § 82 Abs 3 SGB 11.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kläger machen für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf die Abschreibung für Gebäude sowie auf fiktive Eigenkapitalzinsen.

Die Klägerin ist Trägerin und Betreiberin der öffentlich geförderten vollstationären Pflegeeinrichtung K Domizil W, W-S-Straße, W. Zur Sanierung zweier Altbauten sowie eines Neubaus als Verbindung zu einer Pflegeeinrichtung mit 140 vollstationären Pflegeplätzen, sechs Tagespflegeplätzen, einem ambulanten Pflegedienst und 24 altengerechten Wohnungen von 1999 bis 2003 erhielt die Klägerin eine öffentliche Förderung zw...

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