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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.10.2022 - L 4 KR 28/21 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufsichtsrecht. Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgabenerledigung durch Dritte. Verpflichtungsanordnung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Fallbearbeitungsunterstützungen. Auftragsverbot nach § 197b S 2 SGB 5. Missachtung von Datenschutzbestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die wesentlichen Aufgaben zur Versorgung Versicherter iSv § 197b S 2 SGB V umfasst insbesondere die Ebene der individuellen Versorgung, dh die konkrete Fallbearbeitung einschließlich der Prüfung individueller Ansprüche der Versicherten.

2. Das Recht der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI kennt keine § 197b SGB V vergleichbare Befugnis zur Aufgabenerledigung durch Dritte.

 

Orientierungssatz

1. Zum Streit über einen Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Krankenkasse, den von ihr mit einem privaten Dritten geschlossenen „Rahmenvertrag über die Erbringung von Fallbearbeitung-Dienstleistungen“ aufgrund der Missachtung von § 197b SGB 5 und des Datenschutzes (§ 284 SGB 5) außerordentlich und unverzüglich zu kündigen.

2. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung sind - mangels eines entsprechenden Verweises im SGB 11 - nicht die Datenschutzbestimmungen des § 284 SGB 5 einschlägig, sondern § 93 Abs 1 SGB 11 iVm den §§ 67aff SGB 10 und § 94 SGB 11.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2023; Aktenzeichen B 3 A 1/23 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung (im Folgenden: die Beklagte) gegenüber der klagenden Krankenkasse.

Die Klägerin schloss infolge eines von ihr durchgeführten Vergabeverfahrens mit der M GmbH (im Folgen...

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