Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Schiedsspruch. Herstellungszuschlag für die Zubereitung parenteraler Lösungen. Beurteilungsspielraum
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle nach § 129 Abs 8 SGB 5, wonach Apotheken für die Herstellung parenteraler Lösungen einen einheitlichen Herstellungszuschlag in Höhe von 100 Euro erhalten.
Tenor
Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Oktober 2022 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der klagende Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wendet sich gegen den Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle (Beklagte) nach § 129 Abs. 8 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 14. Oktober 2022 (2 AP 44-22). Gegenstand des Schiedsspruchs ist die Festlegung der Herstellungszuschläge für die Herstellung parenteraler Lösungen nach Anlage 3 Teil 2 und 6 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (nachfolgend Hilfstaxe). Die Hilfstaxe ist eine Vereinbarung zwischen dem beigeladenen D A-Verband e.V. und dem Kläger nach § 129 Abs. 5c SGB V iVm § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) und den §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die Höhe der Preise und Herstellungszuschläge differieren in den Teilen 2 bis 7a der Anlage 3 in Abhängigkeit von den jeweils verwendeten Wirkstoffen. Differenzierungen der Herstellungszuschläge wurden in der Hilfstaxe erstmalig zum 1. Januar 2006 vereinbart. Mit der Anpassung zum 17. Juli 2009 wurden die differenzierten Herstellungszuschläge - mit höheren Preisen - vom Verordnungsgeber in die AMPrei...