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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.06.2006 - L 24 KR 1087/05

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Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen S 3 KR 137/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 44.238,37 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte begehrt von dem Kläger Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen für den Zeitraum vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 76.178,62 Euro.

Der im September 1939 geborene Kläger betrieb nach den Gewerbeauskünften der Bezirksämter Schöneberg vom 21. Oktober 1999 und T- vom 07. Mai 2001 ab 24. Januar 1981 eine Schank- und Speisewirtschaft nebst einem barähnlichen Betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit G… M…. Mit Schreiben vom 01. Dezember 1993 kündigte der Kläger gegenüber GM mit Wirkung zum 01./08. Januar 1994 das Gesellschaftsverhältnis.

Nachdem die Beklagte einen Hinweis der Steuerfahndungsstelle erhalten hatte, forderte sie nach Anhörung mit dem gegenüber dem Kläger und dem G… M… erlassenen Bescheid vom 26. Mai 1992 für die Zeit vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 267.268,81 DM. Sie teilte mit, dass für verspätet gezahlte Beiträge/Umlagebeträge Säumniszuschläge erhoben werden können. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nach einer Vereinbarung mit der Beklagten über die Zahlung von Tilgungsbeträgen, die ebenfalls auf zu zahlende Säumniszuschläge für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarung hinwies, am 30. November 1992...

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