Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit. Kind. besondere Bedarfskonstellationen iSv § 15 Abs 4 S 1 SGB 11. weitgehende Unselbstständigkeit im Bereich der Selbstversorgung (hier: verneint). Richtlinien zur Konkretisierung des Begutachtungsinstruments. Bindungswirkung über Art 3 Abs 1 GG zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen. Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung
Orientierungssatz
1. Zum Streit über die Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellationen iSv § 15 Abs 4 S 1 SGB 11 (hier: verneint bei einem pflegebedürftigen Kind, das an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung in Form einer Autismusspektrumstörung und an einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen sowie an Enkopresis bzw Enuresis nocturna leidet).
2. Eine weitgehende Unselbstständigkeit im Bereich der Selbstversorgung setzt voraus, dass die Person die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen beziehungsweise steuern kann, auch nicht in Teilen, kaum oder keine Ressourcen vorhanden sind, wobei aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung auf keinen Fall ausreichen, die Pflegeperson also alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person selbst durchführen muss.
3. Der Gesetzgeber will mit § 15 Abs 4 S 1 SGB 11 die Möglichkeit eröffnen, dass besondere Fallkonstellationen, die sich einer pflegefachlichen Systematisierung entziehen und die nur durch eine gesonderte Anpassung des gewählten Begutachtungssystems sachgerecht zu erfassen wären, eine dem Hilfebedarf angemessene Lösung erfahren. Damit ist keine Einzelfallentscheidung bezweckt, sondern durch die Richtlinien nach § 17 Abs 1 SGB 11 soll eine regelhafte Ergänzung des Beg...