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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2022 - L 3 U 98/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102 BKV ist der Nachweis einer mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit erforderlich.

2. Ein Dachdecker ist kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt.

3. Eine kniebelastende Tätigkeit, die lediglich 5 bis 10 % der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht, ist nicht ausreichend, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2102 BKV zu erfüllen.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. April 2019 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben für das gesamte gerichtliche Verfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - streitig.

Der 1967 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1983 bis zum 14. Juli 1985 bei der S R Dachdeckerei in G eine Ausbildung als Dachdecker und war dort bis zum 13. Mai 1988 sowie anschließend, mit kurzen Unterbrechungen, bis zum 30. Juni 1993 bei verschiedenen Arbeitgebern als Dachdecker tätig. Vom 01. Juli 1993 bis zum März 2013 übte er die Tätigkeit des Dachdeckers bei der R und Söhne Dachdecker GmbH in G - seit August 1995 als Meister - aus. Nach eigener Einschätzung habe er ca. 4 Stunden pro Arbeitsschicht in kniender oder hockender Körperhaltung verbracht.

Der Kläger erlitt nach eigenen Angaben im ...

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