Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit der Einlegung einer Berufung mittels E-Mail
Orientierungssatz
In den Ländern Berlin und Brandenburg kann eine Berufung nur dann wirksam durch E-Mail eingelegt werden, wenn die E-Mail mit einer elektronischen Signatur versehen ist. Eine einfache E-Mail genügt auch dann nicht zur wirksamen Rechtsmitteleinlegung, wenn ihr die eigenhändig unterschriebene und anschließend per Scan digitalisierte Berufungsschrift als pdf-Datei beigefügt ist, jedenfalls soweit die angehängte Datei nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist ausgedruckt werden kann.
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt in der Sache im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Berücksichtigung weiterer Zeiten als Berufsausbildungs- sowie Pflichtbeitragszeiten.
Mit seiner bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die in den Bescheiden der Beklagten vom 01. August 2005 und 16. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2007 sowie in den Bescheiden vom 20. Dezember 2005 und 17. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 fehlende Berücksichtigung von Zeiträumen gewendet.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2011 hat das SG Berlin nach einem angenommenen Teilanerkenntnis die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die nunmehr noch im Streit stehenden Zeiträume (vom 11. Mai bis zum 14. Juni 1979 als Berufsausbildungszeit, vom 07. bis 08. November 1989 als Beitragszeit, vom 01. bis 03. September 1998 als Pflichtbeitragszeit) zu Recht nicht in den Versicherungsverlauf aufgenommen.
Gegen den ihm am 28. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der K...