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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.07.2010 - L 1 KR 188/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme eines Blinden Barcode-Lesegeräts mit Sprachausgabe

 

Orientierungssatz

Ein Blinden Barcode-Lesegerät mit Sprachausgabe gehört zu den Hilfsmitteln iS von § 33 Abs 1 SGB 5 und ist von den Krankenkassen zu übernehmen. Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin (§ 3 Abs 3) oder nach § 72 Abs 1 S 1 SGB 12 sind demgegenüber nachrangig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.03.2011; Aktenzeichen B 3 KR 9/10 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einem “Einkaufs-Fuchs„ der S GmbH (Hilfsmittelverzeichnis Nr. 07.99.03.0001).

Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich versichert. Sie leidet an Erblindung durch Lebersche Optikus Atrophie mit Restsehfähigkeit von 2 % links und rechts.

Sie ist mit dem noch vorhandenen Restsehvermögen (Hell/Dunkelwahrnehmung, grobe Kontrastwahrnehmung) weder in der Lage, zu lesen, noch Gegenstände anhand ihrer optisch wahrnehmbaren Beschaffenheit zu identifizieren.

Unter Einreichung einer ärztlichen “Verordnung von vergrößerten Sehhilfen„ ihrer Augenärztin Dipl. med. S beantragte der Hersteller für die Klägerin die Gewährung eines Einkaufs-Fuchses bestehend aus einem ergonomischen omnidirektionalen Strichcode-Handscanner, einem Sprachausgabegerät, einer austauschbaren Speicherkarte mit aktuellem Datenbestand sowie einem hochwertigen Akku. Der Kostenvoranschlag belief sich auf 3094,00 Euro. Mit dem Einkaufs-Fuchs können die Strichcodes, die sich auf den meisten der im Handel befindlichen Produkten finden, erfasst und dem Benutzer durch Vorlesen der wichtigsten Produktinformationen verfügbar gemacht ...

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