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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.12.2011 - L 22 R 688/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet. Bildung von persönlichen Entgeltpunkten Ost und einem aktuellen Rentenwert Ost. Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. sozialgerichtliches Verfahren. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Differenzierung nach aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) in den §§ 254b, 254d, 255a SGB VI verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig gegen das (einfach-)rechtliche Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 S. 3 Einigungsvertrag, Anschluss an BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R.

2. In den neuen Bundesländern ist durch die Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 trotz des niedrigeren aktuellen Rentenwerts in den neuen Bundesländern das Verhältnis von Beitragshöhe zu Rentenertrag höher. Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zugrundelegung der jeweiligen aktuellen Rentenwerte anstatt der aktuellen Rentenwerte (Ost).

Der 1953 geborene Kläger hat sein Berufsleben teils im Beitrittsgebiet, teils in den alten Bundesländern verbracht; zuletzt war er bis 31. Dezember 2005 als Kältemonteur bei einem Arbeitgeber in Potsdam tätig.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung, beginnend am 01. Februar 2006, mit einem monatlichen Zahlbetrag von zunächst 332,00 Euro, danach wegen der Anrechnung von Hinzuverdiensten, des Zusammentreffens mit einer Übergangsgeldleistung in unterschiedlicher Höhe bzw. für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 31. April 2008 gar keine Leistung (vgl. Anlage 1 des Rentenbescheides). Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte u. a. Beiträge für Tätigkeiten im Beitrittsgebiet, wobei die dort erzielten Entgelte mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hoch gewertet wurden (vgl. Anlage 2 des Rentenbescheides). Die Beklagte errechnete daraus für die Zeit ab 01. Februar 2006 zunächst 24,0037 persönliche Entgeltpunkte - EP - (Ost) aus der allgemeinen Rentenversicherung und 0,9684 EP (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost); 5,0773 EP wurden aus der allgemeinen Rentenversicherung errechnet, 0,0093 EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, insgesamt (Anlage 6 Seite 04 des Rentenbescheides). Zur Bestimmung des Rentenzahlbetrages sind - u. a. - die jeweiligen EP (Ost) mit dem am 01. Februar 2006 gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro, für die Zeit ab 01. Juli 2007 von 23,09 Euro, für die Zeit ab 01. Juli 2008 von 23,34 Euro und für die Zeit ab 01. Juli 2009 von 24,13 Euro multipliziert (vgl. Anlage 1 des Rentenbescheides). Weiter wurden Entgeltpunkte aus den in den alten Bundesländern zurückgelegten Entgelten berücksichtigt, die mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (für die Zeit ab 01. Juni 2006: 26,13 Euro; ab 01. Juli 2007: 26,27 Euro; ab 01. Juli 2008: 26,56 Euro; ab 01. Juli 2009: 27,20 Euro; vgl. Anlage 1 des Rentenbescheides) multipliziert sind.

Der Kläger erhob Widerspruch, da seine Rente seiner Auffassung nach durchgängig nur unter Berücksichtigung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes unter Außerachtlassung der jeweiligen aktuellen Rentenwerte (Ost) zu berechnen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Gegen den am 30. Oktober 2009 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30. November 2009 Klage beim Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben.

Er hat vorgetragen, dass er es ungerecht finde, dass der aktuelle Rentenwert bei der Berechnung der Höhe der Rente in den beiden Rentensystemen, die in der Bundesrepublik Deutschland existierten (einerseits neue Bundesländer, andererseits alte Bundesländer), verschieden hoch sei, zumal ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in der Bundesrepublik Deutschland überall den gleichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahle. Weil es zwei Rentensysteme in der Bundesrepublik Deutschland gebe, werde der Beitrag für die Altersversorgung der Eltern nicht mehr in deren Rentensystem gezahlt, sondern bei sozialpflichtig Beschäftigten mit Wohnsitz in den alten Bundesländern in das Rentensystem für die alten Bundesländer. Damit sei die Solidarität zwischen den Generationen nicht mehr gegeben. Würde es nur ein Rentensystem geben, wäre es egal, in welchem Bundesland der versicherungspflichtig Beschäftigte seinen Wohnsitz habe und arbeite, es würde sich nur in de...

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