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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.12.2005 - L 1 KR 56/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Multiple Sklerose. sekundär-progrediente-chronische Form. kein Anspruch auf Kostenerstattung auf intravenöse Immunglobulinbehandlung mit Fertigarzneimittel Polyglobin 10%. Überwindung des Erlaubnisvorbehalts nach § 135 Abs 1 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Eine Versicherte, die an einer sekundär-progredienten-chronischen Form der Multiplen Sklerose leidet, hat auch nach neuer Datenlage keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine intravenöse Immunglobulinbehandlung mit dem Fertigarzneimittel "Polyglobin 10%".

2. Das Verbot des § 135 Abs 1 SGB 5 kann auch in Fällen eines Systemmangels nur überwunden werden, wenn zum Behandlungszeitpunkt ein ausreichender Wirksamkeitsnachweis vorlag, sodass eine positive Entscheidung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst gewesen wäre. Ein zu einem späteren Zeitpunkt erbrachter Wirksamkeitsnachweis kann das Verbot auch erst zu diesem Zeitpunkt entfallen lassen (vgl BSG vom 28.3.2000 - B 1 KR 11/98 = BSGE 86, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr 14.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen B 1 KR 17/06 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von 4.776,98 €, die die Klägerin für das jeweils nach privatärztlicher Verordnung beschaffte Fertigarzneimittel Polyglobin 10% aufgewendet hat.

Die 1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie erkrankte 1981 an Multipler Sklerose (MS) und bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Krankheit hat sich mittlerweile zu einer sekundär-chronischen MS mit Schüben entwickelt.

Seit August 1995 erhielt die Klägerin eine immunmodulatorische Therapie mit Interferon-Beta (Betaferon). Im Verlauf dieser Behand...

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