Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Honorararzt im Plankrankenhaus. rechtsfähige Personengesellschaft (hier: Partnerschaftsgesellschaft) als Auftragnehmer. regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. anders bei Überwiegen der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Einzelfall. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Im Regelfall ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber (hier: Plankrankenhaus) ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Auftragnehmer nicht um den "Honorararzt" selbst, sondern um eine rechtsfähige Personengesellschaft wie zB eine OHG, KG, GmbH & Co KG, Partnerschaftsgesellschaft oder GbR handelt (Bezugnahme auf BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7).
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit deutlich überwiegen (hier bejaht).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin an sechs einzelnen Tagen im Zeitraum 3. Februar 2017 bis 17. März 2017.
Die Klägerin ist Trägerin des H K B-B, eines Berliner Plankrankenhauses.
Der Beigeladene zu 1., geboren im Jahre 19, ist Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie, und war in den Jahren...