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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.02.2022 - L 17 R 722/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit des § 74 S 4 SGB 6. kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Zuordnung der Kindererziehungszeit zu lediglich einem Elternteil trotz gemeinsamer Erziehung

 

Orientierungssatz

1. § 74 S 4 SGB 6 ist nicht verfassungswidrig.

2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass Erziehungszeiten trotz gemeinsamer Erziehung nur einem Elternteil zugesprochen werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.06.2022; Aktenzeichen B 5 R 71/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente ab 1. August 2014.

Der 1949 geborene Kläger beantragte im Jahr 2006 die hälftige Erstattung der für ihn eingezahlten Rentenversicherungsleistungen, was die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2006 ablehnte. Im Versicherungskonto seien 180 Monate mit Beitragszeiten vorhanden, ein Rentenanspruch erworben und die Beitragserstattung nicht möglich.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 (Vormerkungsbescheid, § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)) stellte die Beklagte die folgenden Daten des Versicherungsverlaufs des Klägers bis 31. Dezember 2003 verbindlich fest.

- April 1965 bis September 1968: Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung)

- Oktober 1968 bis März 1971: Pflichtbeitragszeit

- April 1971 bis 13. Juli 1973: Hochschulausbildung

- Oktober 1973 bis September 1979: Pflichtbeitragszeit (ohne die Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 1979)

- Oktober 1979 bis Mai 1985: Hochschulausbildung

- November 1985 bis 29. Juli 19...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vormerkung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragszeiten. Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Absolvierung eines Berufsgrundschuljahrs vor dem 17. Lebensjahr. Verfassungsmäßigkeit  Leitsatz ...

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