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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.12.2019 - L 22 R 173/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. rückwirkende Einführung des Erstattungsanspruchs der Grundsicherungsträger bei nachträglicher Bewilligung anderer Sozialleistungen zum 1.1.2009. Rentennachzahlung. Erlöschen des Nachzahlungsanspruchs. Erfüllungsfiktion. Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung der Neuregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Die echte Rückwirkung des § 40a SGB II durch Art 2 Abs 2 8. SGB II-ÄndG (juris: SGB2ÄndG 8) verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot (Art 20, 28 GG).

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer von der Beklagten bewilligten Erwerbsminderungsrente an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 im Hinblick auf eine Erfüllungsfiktion wegen in diesem Zeitraum erbrachter Grundsicherungsleistungen des beigeladenen Jobcenters.

Die 1957 geborene Klägerin bezog im genannten Zeitraum Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich insgesamt jeweils 860,89 Euro von der Beigeladenen durch Bescheid vom 29. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. April 2014 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 vorläufig, für die Zeit ab 1. August 2014 endgültig durch Bescheid vom 7. Juli 2014.

Am 18. Juni 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Sie gab dabei an, seit 1. Januar 2013 Arbeitslosengeld II von der Beigeladenen zu erhalten. Die Beklagte holte den Befundbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des A-Klinikums vom 14. Juli 2014 ein, wonach die Klägerin wegen einer paranoiden Schizophrenie...

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