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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.12.2020 - L 3 U 142/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes nach Bezug von ALG I. analoge Anwendbarkeit der Regelberechnung gemäß §§ 46, 47 SGB 9 aF. rückwirkende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Versicherte keine der in § 49 SGB IX aF ausdrücklich genannten Entgeltersatzleistungen bezogen, kann die dieser Vorschrift immanente Kontinuitätsregel, wonach bei den die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt als Bemessungsgrundlage von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen wird, nicht greifen.

2. Übergangsgeld wird dann nicht nach Maßgabe der §§ 46, 47 SGB IX aF berechnet, wenn der Kläger vor Beginn des Übergangsgeldes Arbeitslosengeld I und mithin kein Arbeitseinkommen, sondern eine Entgeltersatzleistung bezogen hat. In den Fällen eines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezugs besteht mangels analoger Anwendbarkeit von vornherein kein Zugriff auf die §§ 46 ff SGB IX aF.

3. Eine Rückanknüpfung an das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt ist auch dann nicht möglich, wenn der Empfänger des Übergangsgeldes vor Beginn der Übergangsleistungen durchgehend arbeitsunfähig war. Eine rückwirkende Beurteilung der Frage der Arbeitsunfähigkeit liefe überdies Anforderungen an die Verwaltungspraktikabilität zuwider.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Übergangsgeldes des Klägers für den Zeitraum eines von ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvierten Reha-Vorbereitu...

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