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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.11.2016 - L 20 AS 2378/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessuale Sperrwirkung bei Ersetzung eines im Widerspruchsverfahren ergangenen späteren Verwaltungsaktes

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 86 SGG erfasst auch den Fall der Ersetzung eines Verwaltungsaktes durch einen später ergangenen Verwaltungsakt. Die gesetzliche Regelung dient der Prozessökonomie. Der gesamte Streitstoff soll möglichst in einem Widerspruchsverfahren vollständig erledigt werden.

2. Eine Änderung oder Ersetzung liegt nur dann vor, wenn beide Verwaltungsakte zumindest teilweise denselben Streitgegenstand haben.

3. Ein Mehrbedarf kann als integraler Bestandteil der Regelleistung nicht isoliert geltend gemacht werden. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid wird durch den endgültigen Bewilligungsbescheid ersetzt.

 

Normenkette

SGG §§ 86, 96 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, §§ 123, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 153 Abs. 2, §§ 193, 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.04.2017; Aktenzeichen B 14 AS 10/17 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung und begehrt vom Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2015.

Der 1965 geborene Kläger steht jedenfalls seit 2009 im Leistungsbezug des Beklagten. Er bewohnt eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 66,24 m², für die er im Streitzeitraum eine Bruttokaltmiete von 324,40 € zu entrichten hatte. Warmwasseraufbereitung und Beheizung der Wohnung erfolgen durc...

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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