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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.12.2016 - L 9 KR 333/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vergütungsanspruch eines Apothekers. Retaxierung. Zulässigkeit von Rahmenverträgen für die Abgabe von Zytostatika auch bei Einzelverträgen seitens der Apotheken. Verfassungsmäßigkeit. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 3 KR 6/17 R

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 129 Abs 5 S 1 SGB V gestattet eine vertragliche Regelung über die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika auf Landesebene. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber Regelungen über die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika ausschließlich der einzelvertraglichen Ebene nach § 129 Abs 5 S 3 SGB V überantworten wollte.

2. Die vertragliche Vereinbarung eines einer Krankenkasse zu gewährenden Rabatts auf von in Apotheken hergestellten Zytostatika verletzt einen Apotheker nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art 12 des Grundgesetzes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen B 3 KR 6/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um im Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 vorgenommene Retaxierungen in Zusammenhang mit der Zubereitung und Abgabe von Zytostatika durch den Kläger als Apotheker. Streitig ist insbesondere die Gültigkeit einer den Abrechnungskürzungen zu Grunde liegenden Vereinbarung gemäß § 129 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

§ 129 Abs. 5 SGB V wurde mehrfach geändert. Bis zum 31. März 2007 lautete die Vorschrift:

“1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation d...

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