Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI). Produktionsbetrieb. Rücknahme eines Feststellungsbescheides. Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage
Orientierungssatz
1. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
2. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung werden erfüllt durch Personen, die - neben anderen Voraussetzungen - in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt waren. Darunter ist die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen. Eine Modulreparatur stellt keine industrielle Massenproduktion dar.
3. Der die Versicherungszeiten betreffende Feststellungsbescheid kann im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ist erforderlich, dass aus Formulierungen des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid keine Bindungswirkung mehr entfaltet. Es ist darin auszuführen, dass die Behörde zu dem Ergebnis des Wegfalls der Bindungswirkung des früheren Bescheides gerade auf dem Weg der Aufhebung des Bescheides gelangt ist.
4. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist zulässig, wenn - neben der Schilderung eines überschaubaren, d. h. sich voraussichtlich realisierenden, Sachverhalts - ein berechtigtes Interesse gerade an der baldigen vo...