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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.09.2005 - L 24 KR 28/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versicherungspflicht von Angehörigen

 

Orientierungssatz

Bei entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen zwischen Angehörigen sind aufgrund der familiären Bindung der Beteiligten an den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen (vgl BSG vom 18.5.1960 - 3 RK 21/56 = BSGE 12, 153 = SozR Nr 18 zu § 165 RVO). Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht so hoch liegen, dass bei der Beschäftigung von Angehörigen die Versicherungspflicht in der Praxis kaum noch zum Tragen kommt. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (vgl BSG vom 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R = USK 2002-42). Auch hier gilt, dass nicht die Vereinbarungen der Beteiligten, sondern die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben (vgl BSG vom 31.8.1976 - 12/3/12 RK 20/74 = SozR 2200 § 1227 Nr. 4 und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 = BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.08.2006; Aktenzeichen B 12 KR 79/05 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, im Betrieb seiner Ehefrau als abhängig Beschäftigter bei der Beklagten vom 01. April 1998 bis 14. November 1999 versicherungspflichtig tätig gewesen zu sein.

Der im ... 1937 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Mineralölkaufmanns und war sowohl als Selbst...

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