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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.07.2017 - L 37 SF 352/15 EK KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer. regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts. zusätzliche Überlegungs- und Bearbeitungszeit von einem Monat bei Einreichung umfangreicher Schriftsätze. Zusammenrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von beiden Instanzen. Übertragung nicht verbrauchter Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die zweite Instanz

 

Orientierungssatz

1. Eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (vgl BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 4).

2. Bei einem Ausgangsverfahren über zwei Instanzen kann insgesamt eine regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 24 Monaten in Ansatz gebracht werden, auch wenn eine Instanz seine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht aufgebraucht hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.11.2017; Aktenzeichen B 10 ÜG 15/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 9 KR 2/13 geführten Verfahrens. Dem rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 9. Juni 2011 erhob die Klägerin durch Rechtsanwalt (RA) S vor dem Sozialgericht (SG) Berlin „wegen Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung“ Klage gegen den Bescheid der BKK A. aus Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 und teilte mit, dass die Klagebegründung und die Antragstellung einem ...

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