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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.06.2021 - L 14 AL 2/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit. unständige Beschäftigung. Dauerbeschäftigungsverhältnis. Beschäftigungslosigkeit. leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. einsatzfreie Tage. keine Dienstbereitschaft. freier Mitarbeiter. Kameramann einer Rundfunkanstalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unständige Beschäftigungen im Sinne des § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III liegen nicht vor, wenn sich die übernommenen Tätigkeiten vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen.

2. Ein Beschäftigungslosigkeit iSv § 138 Abs 1 Satz 1 SGB III ausschließendes Dauerbeschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn weder der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Beschäftigten regelmäßige Einsatzzeiten anzubieten, noch diese verpflichtet ist, ihr angebotene Dienste anzunehmen (Anschluss an BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25 und BAG vom 16.5.2012 - 5 AZR 268/11 = BAGE 141, 348 = AP Nr 66 zu § 138 BGB). Die Beschäftigte unterliegt dann an den Tagen zwischen ihren Einsätzen mangels Arbeitsverhältnis keiner Dienstbereitschaft und kann frei über ihre Arbeitskraft entscheiden.

3. § 7 Abs 3 SGB IV betrifft ausschließlich das versicherungs- und beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, lässt indes keine Rückschlüsse auf das - ohnehin nur für das Arbeitsförderungsrecht relevante und dort nicht gesondert geregelte - leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zu.

4. Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld einer Kamerafrau, die nicht in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis zu einer Rundfunkanstalt steht (hier bejaht).

 

Normenkette

SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1, §§ 95, 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 147 Abs. 3, § 192 Abs. 1 Nr. 1, § 339 S. 2, § 142 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2011-12-20, Ab...

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