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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.03.2022 - L 26 KR 94/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Auffangpflichtversicherter. Beitragsbemessung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rückwirkende Zeiträume bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze statt der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Bezug auf rückwirkende Zeiträume müssen auch für Auffangpflichtversicherte gemäß §§ 5 Abs 1 Nr 13a, 227 SGB V iVm § 240 Abs 1 S 4 SGB V in der Fassung des GKV-VEG vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2387) hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw dargetan werden, dass die Einnahmen der bzw des Pflichtversicherten die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

2. Die gesetzliche Regelung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage als absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen verletzt Verfassungsrecht nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.08.2022; Aktenzeichen B 12 KR 15/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 1. April 2013 bis 30. November 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung sowie die Höhe der von der Beklagten für diese Zeit geforderten Beiträge in Höhe von noch 22.557,53 €.

Der 1969 geborene Kläger war bis zum 31. März 2013 als abhängig Beschäftigter der Firma S GmbH bei der Beklagten zu 1. gesetzlich krankenversich...

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