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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.04.2024 - L 39 SF 52/23 B E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsmaßstab des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren nach § 55 RVG. Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid. Fiktive Terminsgebühr. Darlegung der Berechtigung der Gebührenbestände

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde - über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet - ist zulässig (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), jedoch nicht begründet. Eine Terminsgebühr ist für das unter dem Aktenzeichen S 63 AS 4906/16 registrierte Verfahren nicht festzusetzen.

Nach Satz 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 der Anlage 1 (“Vergütungsverzeichnis”) zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entscheidet “und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann”. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) “kann mündliche Verhandlung beantragt werden”, wenn die Berufung “nicht gegeben” ist. Das ist der Fall, wenn die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung bedarf und das Sozialgericht es abgelehnt hat, die Berufung zuzulassen.

In der Rechtsmittelbelehrung, die dem in der Sache S 63 AS 4906/16 ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2020 beigefügt ist, heißt es, dass “dieser Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden” könne. Dass diese Belehrung vermutlich falsch ist (der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG belief sich vermutlich auf weniger als 750,00 €, da die Kläger des unter dem Aktenzeichen S 63 AS 4906/16 registrierten Verfahren zuletzt nur noch für...

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